
Ordens - ABC
Provinzial
Provinzial ist die Bezeichnung für einen Ordensoberen, in dessen Zuständigkeit mehrere Klöster fallen. Wahl, Amtsdauer und Amtsvollmachten sind im allgemeinen Kirchenrecht und im Eigenrecht der Orden (Konstitutionen, Generalstatuten) definiert.
Das Wort Definitorium leitet sich von dem lateinischen Wort „definire“ ab: abgrenzen, begrenzen, genau bestimmen. Wie in vielen anderen Ordensgemeinschaften bilden bei den Barmherzigen Brüdern der Provinzial und die Provinzräte das Provinz-Definitorium: die Provinzräte werden deswegen auch Definitoren genannt. Wie der Provinzial werden sie vom Provinzkapitel gewählt. Während der Provinzial mindesten sechs Jahre feierliche Profess haben muss, genügen bei den Provinzräten drei Jahre.
Der Provinzial trägt die „Hauptverantwortung für das Wachstum des Ordenslebens und für alle Maßnahmen der Bildung und des Apostolates in der Provinz“, heißt es in den Konstitutionen. Mit Zustimmung des Definitoriums ernennt der Provinzial den Provinzsekretär und den Provinzökonomen, die nicht Provinzräte sein müssen. Ebenfalls im Einvernehmen mit seinen Räten entscheidet er über die Zulassung zum Noviziat, zur einfachen und zur feierlichen Profess. Er hat auch das Recht, Mitbrüder von einer Kommunität in eine andere zu versetzen.
Die Generalstatuten der Barmherzigen Brüder fordern den Provinzial auf, er solle häufig die Kommunitäten und die Bildungszentren der Provinz besuchen. Während seiner vierjährigen Amtszeit soll der Provinzial wenigsten einmal in allen Einrichtungen der Provinz die kanonische Visitation vornehmen.
Die Provinzräte arbeiten „in brüderlicher Weise“ mit dem Provinzial in der Leitung der Provinz zusammen, heißt es in den Konstitutionen. Sie unterbreiten dem Provinzial ihre „Ratschläge und Meinungen, ... wenn sie danach gefragt werden und wenn sie dies im Interesse des Gemeinwohls für richtig halten.“. In Abwesenheit oder bei Verhinderung des Provinzials vertritt der erste Provinzrat (Definitor) seine Stelle. Für die Gültigkeit von Beschlüssen des Provinzdefinitoriums ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern erforderlich.
